Mieterschutzverein Worms und Umgebung e. V.

Satzung

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Mieterschutzverein Worms und Umgebung e. V.“. Er hat seinen Sitz in Worms und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Worms eingetragen.
  2. Der Verein ist dem Rheinland-Pfälzischen Landesverband e. V. im Deutschen Mieterbund e. V., Berlin, angeschlossen.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Der Verein versteht seine Tätigkeit als Sozialarbeit. Er bezweckt den Zusammenschluss der Mieter und Pächter zur Förderung ihrer Interessen und zur Besserung der Miet- u. Wohnverhältnisse, um die Mieter vor Benachteiligung in Miet- und Wohnangelegenheiten zu schützen und um die Interessen seiner Mitglieder in allen Miet-, Wohnungs- u. Pachtangelegenheiten zu wahren und zu vertreten.
  2. Dies soll erreicht werden durch:
    • Aufklärungsarbeit durch Vorträge und Versammlungen, sowie sonstige Öffentlichkeitsarbeit
    • Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.
    • Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern (wie auch zwischen anderen Mietparteien)
    • Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks. Die Beratung und Vertretung kann der Verein durch eine dritte, dazu berechtigte Personen oder Institution ausüben lassen.
    • Einwirkungen auf die Gesetzgebung und Verwaltung
    • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen mit gleicher Zielsetzung.
    • Soziale Wohnraumförderung
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen.
  4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle notwendig erscheinenden Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen.

 

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede(r) Mieter(in) und Pächter(in) werden, der/die volljährig ist und die in § 2 dieser Satzung niedergelegten Ziele fördern will (ordentliche Mitgliedschaft). Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.>
  2. Andere natürliche oder juristische Personen können nur Mitglied des Vereins werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 5 dieser Satzung zu haben (fördernde Mitgliedschaft).
  3. Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstandes gebunden.
  4. Die Anmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Wiederaufnahme eines früheren Mitglieds wird davon abhängig gemacht, dass der Beitrag aus der früheren Mitgliedschaft nachbezahlt wird.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts.
  6. Ein Mitgliedsausweis, eine Satzung und ein Merkblatt wird jedem Mitglied bereits beim Eintritt ausgehändigt.
  7. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken soweit dies zur satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.
  8. Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn der Betroffene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele errungen hat. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtung zur Beitragszahlung.

 

§ 4 - Vereinsbeitrag

  1. Beim Eintritt wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Gleichzeitig sind zwei Jahresbeiträge im Voraus zu entrichten.
  2. Der Beitrag wird jährlich im Voraus erhoben und ist bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres, spätestens mit Begründung der Mitgliedschaft, fällig. Jedes Mitglied kann über den Beitrag hinaus freiwillige Beiträge leisten.
  3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des ordentlichen Jahresbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Über die Festsetzung von Sonderzulagen beschließt der Vorstand. Sonderzulagen gelten als Beiträge.
  4. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Anmeldung erfolgt.
  5. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Für jede Anmahnung des Beitrages wird ein Unkostenbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Eine Rückerstattung bezahlter Beiträge erfolgt nicht.

 

§ 5 - Rechte der ordentlichen Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien in Anspruch zu nehmen.
  2. Den Mitgliedern wird unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstands u. a. gewährt:
    • kostenlose Beratung in allen Miet- u. Pachtangelegenheiten.
    • Erteilung schriftlicher Auskünfte in allen Miet- u. Pachtangelegenheiten, jedoch nur für die vom Mitglied selbst bewohnte Wohnung oder bei gewerblichen Mietverhältnissen für das selbst genutzte Pachtobjekt.
    • Ausfertigung von Schriftsätzen in allen Miet- u. Pachtangelegenheiten.
    • Eine Vertretung Mieter gegen Mieter ist ausgeschlossen.
  3. Aus der Gewährung von Rechtsbetreung durch den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu.
  4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gem. § 4 dieser Satzung im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung.
  5. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand eine Beitragsordnung beschließen, in der die Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalbeträge festgelegt werden.
  6. Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln.
  7. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme von Beratungen festlegen.
  8. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitglieds, es sei denn, das Mitglied hat die Fristenkontrolle im Einzelfall dem Verein übertragen.
  9. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.
  10. Passiv wahlberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, das dem Verein mindestens 1 Jahr angehört.
  11. Aktiv wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das wenigstens 3 Monate Mitglied des Vereins ist.
  12. Das Stimmrecht bezieht sich auf jede Beschlussfassung, die auf einer Mitgliederversammlung ansteht, das Wahlrecht nur auf Wahlakte.
  13. Wahl- u. Stimmberechtigung sind durch Mitgliedsausweis nachzuweisen. Wahl- u. Stimmrecht bestehen nur, wenn das Mitglied die Beiträge gemäß § 4 der Satzung entrichtet hat.
  14. Dem Mitglied steht kein Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliedskartei zu.

 

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Entlassung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.

  1. Im Todesfall kann die Mitgliedschaft auf einen Erben übertragen werden.
  2. Die schriftliche Kündigung kann jederzeit zum Schluss des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Das Mitglied kann nicht zu einem früheren Termin als dem Ende des zweiten Kalenderjahres nach seinem Eintritt kündigen. Die Mitgliedschaft muss volle 2 Jahre dauern. Die Kündigungserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist spätestens bis 30. September beim Vorstand einzureichen. Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen.
  3. Der Vorstand kann bei vorliegenden gewichtigen Gründen ein Mitglied auf Antrag vorzeitig aus der Mitgliedschaft entlassen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
  4. Das Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es sich grober Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht, gegen allgemeine Mieterinteressen verstößt, insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt, oder länger als ein Jahr mit dem Beitrag in Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Beiträge bis zum Jahresende bleibt auch im Falle des Ausschlusses bestehen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Gegen den Beschluss ist Beschwerde innerhalb von 2 Wochen an den Vorstand zulässig. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten und Vereinsämter des Mitglieds. Mit Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Vereinsämter.
  7. Das Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung länger als 12 Monaten in Verzug ist.
  8. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugortes begründet.
  9. Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 3 Ziffer 3) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstandes. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliches Mitglied fortsetzen; hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand.

 

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der geschäftsführende Vorstand mit Vertretungsmacht nach § 26 BGB
  3. die Mitgliederversammlung

 

§ 8 - Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Mitglieder an:
    • dem/der 1. Vorsitzenden
    • dem/der 2. Vorsitzenden
    • dem/der Schriftführer(in)
    • und 2 Beisitzer
  2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Mitglied die entsprechende Funktion kommissarisch war. Das Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands übertragen werden. Im Fall einer kommissarischen Amtswahrnehmung ist der Vorstand auch in dieserBesetzung beschlussfähig.
  3. Dem Vorstand obliegt die Erledigung und Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder vom geschäftsführenden Vorstand zu treffen sind. Insbesondere beschließt der Vorstand über:
    • Beitragsangelegenheiten im Rahmen von § 4;
    • Benutzungsordnungen für Vereinseinrichtungen, die Inanspruchnahme der Beratung;
    • Die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Einnahmen, wenn der Umfang eines einzelnen Geschäfts mehr als 1/10 der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ausmacht;
    • Die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen;
    • Aufwandsentschädigungen;
    • die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB;
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach ordnungsgemäßer Einladung aller Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse sind zu protokollieren.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch und führt die Geschäfte des Vereins selbständig, insbesondere erledigt er die laufenden Geschäfte der Vereinsverwaltung eigenverantwortlich ohne Einzelbeschlussfassung durch den Vorstand.

    Er besteht aus:
    • dem/der 1. Vorsitzenden
    • dem/der 2. Vorsitzenden
    • dem/der Schriftführer(in)

    Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

  6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein als Delegierte in der Mitgliederversammlung des Rheinland-Pfälzischen Landesverbands e.V..
  7. In den Vorstand dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig sind und das passive Wahlrecht zu den Wahlen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften besitzen.
  8. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß bestellt ist.
  9. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

 

§ 9 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassende Organ des Vereins. Sie wird mindestens alle drei Jahre vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Einladungsschreiben an die einzelnen Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der „Allgemeine Zeitung“, Ausgaben Worms und Alzey.
  2. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr im Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
    • Wahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer
    • Entlastung des Vorstands
    • Jahresabschluss und Kassenprüfung
    • Satzungsänderungen
    • Austritt oder den Wechsel in einen anderen DMB Landesverband
    • Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen dem Deutschen Mieterbund angehörigen Verein.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter(in) geleitet.
  4. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind berechtigt in der Mitgliederversammlung jederzeit Anträge zu stellen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder (§ 3 Ziff.1), die keine Beitragsrückstände haben (§ 5 Ziffer 15). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Das passive Wahlrecht richtet sich nach § 5 Ziffer 10 der Satzung.
  6. Die Wahlart wird von der Versammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bestimmt.
  7. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins schriftlich einzureichen. In einem solchen Fall entscheidet über die endgültige, ergänzte Tagesordnung die Versammlung.

 

§ 10 - Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung

  1. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtliche Funktionsträger können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
  2. Außer den Vorstandsmitgliedern wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer bleiben solange im Amt, bis neue Rechnungsprüfer ordnungsgemäß bestellt sind.
  3. Die Wahl kann entfallen, wenn die Kassenprüfung durch einen vereidigten Buchprüfer geprüft wird.
  4. Sie kann auch entfallen, wenn die Revisoren des Rheinland-Pfälzischen Landesverbandes e. V. die Vereinskasse prüfen.
  5. Rechnungsprüfer sind verpflichtet mindestens einmal im Jahr eine Kassenrevision vorzunehmen und nach dem Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, der Bücher und Belege vorzunehmen und darüber dem Vorstand einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Hierüber haben die Rechnungsprüfer in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 11 - Niederschriften und Bekanntmachungen

Über Vorstandssitzungen und Versammlungen, sowie deren Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und von dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen.

 

§ 12 - Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden

 

§ 13 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann unter den im Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.
  3. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder in der Versammlung, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, dann ist auf Antrag eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht darauf, ob die vorgeschriebene Dreiviertelmehrheit die Hälfte der Vereinsmitglieder umfasst, für die Entscheidung zuständig ist.
  4. Die Satzung ermächtigt ausdrücklich den Vorstand zu einer Eventualeinladung.
  5. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das noch vorhandene Vermögen des Vereins an den Rheinland-Pfälzischen Landesverband e. V., dem auch die Vereinsakten und Unterlagen zu übergeben sind.

 

§ 14 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 15 - Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche an den Verein und für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist ausschließlich der Sitz des Vereins, soweit nicht in Einzelfällen die Gesetze etwas anderes bestimmen

 

§ 16 - Übergangsbestimmungen

Die in der Mitgliederversammlung vom 16. Juli 2002 beschlossene Satzung wird hiermit aufgehoben.

Die vorstehende Satzung wurde am 12. Juni 2008 durch die ordentliche Mitgliederversammlung angenommen und tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Sie wurde unter der VR.Nr.: 10376 am 28. August 2008 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. August 2011 in § 9 Ziffer 1, 2. Satz im Wortlaut geändert, § 11 Satz 2 wurde ersatzlos gestrichen und § 17 der Satzung in § 16 umbenannt. Die Satzungsänderung wurde am 7. November 2011 im Vereinsregister eingetragen.

 

Der Geschäftsführende Vorstand